AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FPS FLEXPACK GmbH

(Stand 20.07.2022)

I. Geltungsbereich und Einbeziehung

  1. Die AGB von FLEXPACK gelten ausschließlich und innerhalb der gesamten Europäischen Union. Abweichende AGB des Kunden bedürfen zur Einbeziehung bei Vertragsschluss ausdrücklicher Vereinbarung in Schriftform,
  2. Die AGB von FLEXPACK gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmen i.S.d. §§ 14, 310 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachstehend: BGB) sind. Unsere AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
  3. Die AGB von FLEXPACK gelten auch für zukünftige Verträge mit unseren Kunden, ohne dass es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.

II. Schriftform, E-Mail, Vertretungsmacht von Angestellten und Lieferpersonen

  1. Zusätzliche oder andere Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform, sofern sie nicht vor oder nach Abschluss des Vertrages erfolgen.
  2. Angestellte sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre durch Gesetz festgelegt.

III. Bindung an Angebote

  1. FLEXPACK ist berechtigt, seine Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn FLEXPACK bezeichnet sein Angebot als bindend.
  2. Ist die Anforderung oder Bestellung des Kunden rechtlich als Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so ist FLEXPACK berechtigt, dieses innerhalb von 12 Werktagen durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Übermittlung einer mit einfacher elektronischer Signatur unterzeichneten Email anzunehmen. An von FLEXPACK gemachte bindende Angebote ist FLEXPACK ebenfalls 12 Werktage gebunden.
  3. In Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltene produktbeschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von FLEXPACK sind nicht verbindlich, es sei denn die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit der Ware mit dem Kunden vereinbart oder der Kunde kann sie aufgrund öffentlicher Äußerungen von FLEXPACK erwarten.
  4. Abweichungen von der vereinbarten Produktbeschaffenheit berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken. Branchenübliche Qualitätsabweichungen, insbesondere bei Leimung, Glätte und Reinheit der Papiere, bei Klebung, Heftung Farbe, Druck und Gewicht gelten als zumutbar und den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränkend. Dasselbe gilt für Qualitätsänderungen der Papier- Karton- und Farbenindustrie. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Beschaffenheit von FLEXPACK garantiert wurde oder für FLEXPACK erkennbar war, dass die vereinbarte Beschaffenheit für den Kunden von vertragswesentlicher Bedeutung ist, insbesondere, wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck erkennbar gefährdet würde.
  5. FLEXPACK weist ausdrücklich darauf hin, dass die Haftfähigkeit von Klebeband mit zunehmender Lagerdauer nachlässt. Deshalb wird dem Kunden eine unverzügliche Verarbeitung empfohlen. Für die Haftfähigkeit von Klebeband kann die FLEXPACK nur bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung Gewähr übernehmen.
  6. FLEXPACK macht darauf aufmerksam, dass es zu Abweichungen insbesondere bei der vereinbarten Menge und, material- und verfahrensbedingt bei der vereinbarten Beschaffenheit der Papiere, Kartone und Farben kommen kann. Folgende Mindermengen und Mehrmengen sind möglich: Bei Aufträgen bis zu 500 Stück 40% bis zu 1.000 Stück: 30% über 3.000 Stück: 20%. Es wird jeweils nur die tatsächlich gelieferte Menge bzw. die tatsächlich gelieferte Stückzahl berechnet.
  7. Die Angebote von FLEXPACK stehen hinsichtlich der Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass die FLEXPACK nicht durch das Corona Virus betroffen wird. Sollte dieser Fall jedoch eintreten und die FLEXPACK nicht mehr in der Lage sein, den Geschäftsbetrieb im gewohnten Maße aufrechtzuerhalten, mit der Folge, dass es deshalb zu Lieferverzögerungen der angebotenen Leistungen kommt, ist die FLEXPACK berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Gleiches gilt, wenn die Umstände bei nachgelagerten Abnehmern und Unterlieferanten eintreten.

IV. Preisangaben, Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Der vereinbarte Preis versteht sich rein netto ab Produktionsstandort FLEXPACK in 76437 Rastatt, Lochfeldstr. 29, ohne Anlieferung, Verpackung, Versicherung oder sonstige Nebenleistungen und ist zahlbar ohne Abzug.
  2. Preisangaben sind nur verbindlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 3.
  3. FLEXPACK ist berechtigt, im Rahmen jeweiliger Marktpreise seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss und vor Lieferung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt, eintreten. Treten nach Vertragsschluss und vor Lieferung innerhalb dieser Frist Kostensenkungen ein, insbesondere aufgrund von Materialpreissenkungen oder Erleichterungen auf dem Beschaffungsmarkt, ist FLEXPACK zu einer entsprechenden Senkung seiner Preise verpflichtet. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Festpreis vereinbart ist, eine Lieferfrist von weniger als vier Wochen vereinbart ist oder, wenn die Nichtlieferung innerhalb der genannten Frist auf Verzug von FLEXPACK zurückzuführen ist.
  4. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, ist FLEXPACK berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

V. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster; Klischees und Stanzwerkzeuge

  1. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden dem Kunden berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. An diesen Gegenständen, auch wenn sie in nicht körperlicher Form vorliegen, behält sich FLEXPACK alle Eigentums- und Urheberrechte vor, auch wenn es zur Auftragserteilung kommt.
  2. Kosten für Klischees, Stanzwerkzeuge oder sonstige Materialien werden dem Kunden stets gesondert in Rechnung gestellt. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten Auftrag wird FLEXPACK Klischees, Stanzwerkzeuge oder sonstige Materialien, die FLEXPACK zur Herstellung spezifisch für den Kunden benötigt, vernichten, sofern der Kunde bis dahin nicht deren Herausgabe verlangt hat.

VI. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Der Kunde hat unaufgefordert die vereinbarten Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere Beistellungen, sei es in Form von Waren, Druckschriften, Packmaterial, Verpackungsvorschriften oder sonstigem zu leisten.
  2. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware.
  3. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von FLEXPOACK vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von FLEXPACK nicht zu vertretender Umstände, die bei Vertragsschluss nicht gegeben oder FLEXPACK nicht bekannt waren oder sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände bei FLEXPACK oder bei einem Zulieferanten von FLEXPACK eintreten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie verspätete Materialanlieferungen. Bei höherer Gewalt durch Kriege oder andere Großereignisse (z.B. Naturkatastrophen) ist hinsichtlich der nach Vertragsschluss eintretenden Umstände auf die konkreten Umstände abzustellen, die sich als vorübergehendes oder dauerndes Leistungshindernis erweisen, sofern nicht der Krieg oder das sonstige Großereignis schon bei Vertragsschluss erkennbar die Leistungsfähigkeit von FLEXPACK konkret einschränkt oder aufhebt. Derartige Umstände verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine während des Verzugs vom Kunden gesetzte Frist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
  4. Sollte FLEXPACK mit einer Lieferung mehr als 6 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In die Berechnung der Verzugsdauer sind die von FLEXPACK nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen i.S.d. Ziff. VI. 3 nicht mit einzuberechnen.
  5. FLEXPACK behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von FLEXPACK nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. VI. 3 länger als 6 Wochen andauert.
  6. FLEXPACK ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VII. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf

  1. Verpackungsmaterialen, deren Eigentümer FLEXPACK ist und die vertragsgemäß zur Übereignung an den Kunden bestimmt sind, bleiben Eigentum von FLEXPACK bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Scheck, Abtretung, Bürgschaft u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
  2. Der Kunde darf das Verpackungsmaterial im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung. ist er nicht berechtigt.
  3. Zur Sicherung unserer Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Ziff VII. 1.) – tritt der Kunde schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen Verpackungsmaterial von FLEXPACK enthalten ist, jeweils den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der dem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für das enthaltene Verpackungsmaterial entspricht.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an FLEXPACK abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellt FLEXPACK seine Gesamtforderung nach Abschnitt IV. 4. sofort fällig, so ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von FLEXPACK die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, FLEXPACK alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu überweisen, bzw. FLEXPACK zwecks Feststellung der gemäß Abschnitt VIII. 3. abgetretenen Forderungen seine Buchhaltungsunterlagen zugänglich zu machen.
  5. Wenn FLEXPACK seine Ansprüche gemäß Abschnitt IV. 4. geltend macht, so hat der Kunde FLEXPACK Zutritt zum Eigentumsvorbehaltsgut zu gewähren, FLEXPACK eine genaue Aufstellung über das vorhandene Eigentumsvorbehaltsgut zu übersenden, dieses für FLEXPACK auszusondern und auf Verlangen von FLEXPACK an FLEXPACK herauszugeben.
  6. Übersteigt der Wert der Gesamtheit der FLEXPACK zustehenden Sicherheiten die Höhe der Gesamtheit der Forderungen von FLEXPACK um mehr als 10%, wird FLEXPACK Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 3 InsO bei uns an, erhöht sich diese Grenze auf 20%.
  7. Der Kunde hat FLEXPACK den Zugriff Dritter auf das Eigentumsvorbehaltsgut oder die an FLEXPACK abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und FLEXPACK in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Kunde, wenn die Intervention erfolgreich war, jedoch beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht an Sicherheiten steht dem Kunden nicht zu.

VIII. Verpackung, Versand und Gefahrübergang; Palettenkonto

  1. Lieferungen werden fach- und handelsüblich verpackt auf Kosten des Kunden. Der Transport erfolgt fachgerecht und im Übrigen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Routenplanung von FLEXPACK, auf Kosten des Kunden.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson, deren Beauftragten oder andere Personen, die von FLEXPACK benannt sind, auf den Kunden über, es sei denn, dass die Ware mit eigenen Leuten oder eigenen Fahrzeugen zum Kunden gebracht wird.
    Soweit sich der Versand ohne Verschulden von FLEXPACK verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, Rücksendung oder Weiterleitung nach entgeltlicher Serviceleistung oder bei Ersatzlieferung an den Kunden.
  3. Transportverpackungen werden nicht zurückgenommen. EURO – Paletten werden, wenn möglich, getauscht, andernfalls gesondert berechnet. Einweg-Paletten werden nicht getauscht, sondern entsorgt bzw. gesondert berechnet.
  4. FLEXPACK führt über die im Eigentum des Kunden stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Kunden ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Kunde erhält auf Anforderung einen Auszug aus seinem Palettenkonto.
  5. Die Verantwortlichkeit nach dem Verpackungsgesetz liegt ausschließlich beim Kunden. Dieser hat die sich aus dem Verpackungsgesetz ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

IX. Gewährleistung

  1. Mindermengen und Mehrmengen gelten im Rahmen folgender Grenzen nicht als Sachmängel: Bei Aufträgen bis zu 500 Stück 40% bis zu 1.000 Stück: 30% über 3.000 Stück: 20%. Dasselbe gilt für die in III.4 aufgezählten Abweichungen, sofern nicht eine der dort genannten Ausnahmen eingreift.
  2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich – soweit zumutbar – zu untersuchen und erkennbare Mängel möglichst präzise geltend zu machen. Die Prüfung ist – soweit zumutbar – auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Erfolgt keine Rückmeldung des Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen, gilt die Leistung – sofern eine Abnahme von Rechts wegen gefordert ist – als abgenommen, andernfalls als genehmigt. Dies gilt entsprechend, soweit innerhalb dieser Frist vom Kunden lediglich Beanstandungen gemeldet werden.
  3. Auf Transportschäden ist die Ware vom Kunden unverzüglich nach deren Erhalt vollständig zu untersuchen und diese unverzüglich und fristgerecht uns und der Transportperson zu melden.
  4. Bei Gewährleistung nach Kaufrecht ist FLEXPACK – entgegen § 439 BGB – nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hiervon unbeschadet ist das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung – nach seiner Wahl – die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Stellt sich nach Annahme eines Lieferungs-/Leistungsgegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, ist FLEXPACK berechtigt, dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, FLEXPACK einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten nachzuweisen.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf ungeeignete, unsachgemäße oder über die angefragte und getestete Verwendung hinausgehende Verwendung, unzureichende Validierung, Lagerung oder nachlässige Behandlung durch den Kunden, oder natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder von einem Dritten vorgenommene Eingriffe in die Ware zurückzuführen ist.
  7. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  8. FLEXPACK übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  9. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Mängeln der Ware gilt ausschließlich Abschnitt XI dieser AGB.

X. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  1. Die Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Gewährleistungsansprüche gegen FLEXPACK wegen Mängeln beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren, abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt.
  3. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von FLEXPACK für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit FLEXPACK ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
  4. Eine Stellungnahme von FLEXPACK zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von FLEXPACK in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XI. Haftungsbeschränkung

  1. In folgenden Fällen haftet FLEXPACK, ohne Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse:
    – Vorsatz;
    – grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten
    – grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die keinen einfachen Erfüllungsgehilfen sind,  insbesondere selbständige Erfüllungsgehilfen;
    – schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    – Mängeln, die FLEXPACK arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit FLEXPACK arglistig vorgespiegelt  hat;
    – Zufalls- oder Gefährdungshaftung
    – Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
    – von FLEXPACK übernommene Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
    – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und sonstiger einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn diese „wesentlicher Vertragspflichten“ verletzen, d.h. solche Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Liegt keiner der in vorstehender Ziff. 1 genannten Fälle vor, gelten folgende Bestimmungen zur Haftung von FLEXPACK:
  3. Bei schuldhafter Verletzung „wesentlicher Vertragspflichten“, das sind solche Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet FLEXPACK für leichte und einfache Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. In den Fällen der Haftung von FLEXPACK nach der vorstehenden Ziff. 2.a ist die Haftung zudem betragsmäßig beschränkt auf 100.000 EUR. Sollte in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung von FLEXPACK eintreten, so haftet FLEXPACK darüber hinaus bis zur Höhe des Eintritts seiner Haftpflichtversicherung, sofern dieser Betrag höher ist.
  5. Für einfache Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, haftet FLEXPACK nur in dem Umfang, in welchem die Haftpflichtversicherung von FLEXPACK eintritt, maximal jedoch bis zur Höhe von 50.000 EUR.
  6. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen keine Haftung von FLEXPACK ergibt, ist jede Haftung, gleich ob vertraglich oder außervertraglich, ausgeschlossen.
  7. Soweit die Haftung von FLEXPACK nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FLEXPACK.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten ist Rastatt.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Karlsruhe. FLEXPACK darf den Kunden auch an seinem Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verklagen.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

XIII. Stand dieser AGB

Diese AGB haben den Stand 20.07.2022.

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